Aktuelles

 

Satirische Namensnennung von Prominenten in Zigarettenwerbung

Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob prominenten Personen des öffentlichen Lebens wegen der von ihnen nicht erlaubten Verwendung ihres Namens in Werbeanzeigen für die Zigarettenmarke „Lucky Strike“ Zahlungsansprüche zustehen. Die Kläger, Ernst August Prinz von Hannover sowie der Musikproduzent Dieter Bohlen sahen in einer von dem amerikanischen Zigarettenhersteller durchgeführten Werbekampagne eine von ihnen nicht gewollte Kommerzialisierung ihrer Person zu Werbezwecken.

Einjährige „Verfallsdauer“ für Geschenkgutscheine zu kurz

Das Oberlandesgericht München erklärte auf Klage eines Verbraucherschutzverbandes die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Internet-Versandhändlers, wonach ausgegebene Geschenkgutscheine nur innerhalb eines Jahres ab Ausstellung eingelöst werden können, wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden für unwirksam. Gemessen am gesetzlichen Leitbild, dass Ansprüche in der Regel frühestens nach drei Jahren verjähren, hielten die Richter die „Verfallsdauer“ von nur einem Jahr für eindeutig zu kurz. Der Händler konnte die kurze Einlösefrist auch nicht mit einem erhöhten Verwaltungs- und Bilanzierungsaufwand rechtfertigen. Dem Versandhändler wurde die weitere Verwendung der unwirksamen AGB-Klausel untersagt.

Zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche von Werkstattkunden

Für unsachgemäße Autoreparaturen gilt nicht die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Mängelansprüche aus einer Autoreparatur verjähren nach § 634a BGB binnen zwei Jahren, wobei die Verjährung nicht mit dem Schluss des Jahres, sondern mit der Abnahme durch den Kunden beginnt. Auf dessen Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Anspruch begründenden Umstände kommt es dabei nicht an.

Verdeckte Überwachung mittels GPS-Ortungsgerät

Ein Mann entdeckte, dass im Motorraum seines Wagens heimlich ein GPS-Ortungsgerät montiert worden war, durch das jede Bewegung des Fahrzeuges überwacht werden konnte. Es stellte sich heraus, dass das Gerät von einer Detektei im Auftrag eines Unbekannten montiert wurde. Der Autofahrer verlangte die Preisgabe des Namens des Auftraggebers. Das Oberlandesgericht Koblenz sprach ihm einen entsprechenden Auskunftsanspruch zu.